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| Rechtfertigt die Religionsfreiheit einen Verfassungsbruch? |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Montag, 05. Januar 2009 um 12:41 Uhr |
kleine Anfrage des Abgeordneten René Stadtkewitz (CDU) vom 27. Oktober 2008 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Oktober 2008) und Antwort Rechtfertigt die Religionsfreiheit einen Verfassungsbruch?
3. Wie hoch darf nach Auffassung des Berliner Senates die prozentuale Abweichung sein, bevor ein Handlungsbedarf notwendig erscheint? 4. Welche Erkenntnisse hat der Senat, die gerade den Innensenator zu der Aussage veranlassen, dass die religiösen Ansichten der Ahmadiyya-Gemeinde nicht zu 100 % mit unserem Verfassungsverständnis in Einklang zu bringen seien, und welche konkreten Ansichten sind dies? Zu 1., 2., 3. und 4.: Das Grundgesetz gilt gleichermaßen für alle Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, ganz gleich, welchen Glauben sie haben. Die Religionsfreiheit ist auch ein Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung. Sie ist ein systemübergreifendes Grund- und Menschenrecht. Dieses ist in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 1950 festgelegt: „1. Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. 2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“ Das Grundrecht der Religionsfreiheit unterliegt nicht, wie andere gleichfalls wichtige Grundrechte, ausdrücklichen Schranken. Die Religionsfreiheit kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter oder gleichrangig mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter eingeschränkt werden. Zugleich akzeptiert aber die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Fällen, dass Religionsgemeinschaften darauf bestehen, den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den Geboten des Rechts. Sittliche Werte der Religionsgemeinschaften müssen nicht identisch mit Gesetzesregelungen sein. So gibt es beispielsweise zur Abtreibung eine gesetzliche Regelung, die von den christlichen Kirchen nicht geteilt wird. Bei bestimmten islamischen Strömungen gibt es Haltungen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, die nicht nur mit unseren Gesetzen nicht übereinstimmen, sondern auch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Auch das Frauenbild der Ahmadiyya-Gemeinde ist mit dem Grund- gesetz nicht 100 %ig zur Deckung zu bringen. 5. Was konkret hat der Senat unternommen bzw. wird der Senat unternehmen, um diese Gemeinschaft zu einer 100%igen Verfassungskonformität zu bewegen? Zu 5.: Den Dialog fortführen. Berlin, den 18. November 2008 Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezemb. 2008)
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Mai 2009 um 17:04 Uhr |
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