Bürgerbewegung PAX EUROPA e.V. |
Landesverband Berlin - Brandenburg |
Freiheit erfordert die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen.
Für europäische Werte & Freiheiten, gegen die zunehmende Islamisierung Europas. |
Satzung der Bürgerbewegung „PAX EUROPA e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Bürgerbewegung PAX EUROPA e.V“ (2) Der Verein hat den Sitz in Wetzlar. (3) Gerichtsstand ist Wetzlar. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, das demokratische Staatswesen im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland dadurch zu fördern, dass er die Öffentlichkeit unabhängig von politischen Parteien oder sonstigen Interessengruppen wertneutral über die Ausbreitung des Islam in Europa und die damit verbundenen Folgen für das Staatswesen unterrichtet. Neben eigener Projektarbeit auf diesem Gebiet wird der Verein als Nebenzweck auch Personen, die auf dem oben genannten Gebiet publizistisch oder in anderer Weise aufklärend tätig sind, ideell und materiell unterstützen, sofern dies im Interesse des Vereins liegt. Der Verein fördert den Erhalt der Wertegemeinschaft der christlich-jüdisch geprägten europäischen Kultur, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zugrunde liegt. Der Verein klärt über Bestrebungen auf, diese freiheitlich demokratische Grundordnung in Frage zu stellen und langfristig zugunsten islamisch geprägter Interessengruppen zu verändern. Damit fördert der Verein das demokratische Staatswesen und trägt zu seinem Erhalt bei. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Veröffentlichungen, öffentliche Informations-Veranstaltungen und die Unterstützung von wissenschaftlichen Studien, Tagungen und Kongressen. Der Verein unterhält eine oder mehrere Internet-Seiten und informiert über diese Seiten die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (6) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann jedoch Ersatz für Aufwendungen im Sinne des § 7, Absatz 3 dieser Satzung gewähren. Zu den Ehrenämtern gehört/gehören nicht der oder die Geschäftsführer.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, seine Ziele und den Satzungszweck nachhaltig zu fördern. Personen, die aktuell, in der Vergangenheit oder zukünftig für verfassungsfeindliche oder extremistische Organisationen und Parteien tätig sind, können nicht Mitglied sein. Zuwiderhandlung oder das Verschweigen führt zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft. (2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet ein Geschäftsführer und ein Vorstandsmitglied abschließend. Der Verein ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum jeweiligen Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch einfachen Beschluss eines Geschäftsführers und eines Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Beiträge
(1) Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. (2) Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Präsident b) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung. d) der wissenschaftliche Beirat e) der juristische Beirat
§ 7 Der Präsident
(1) Der Präsident repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit, beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen und des juristischen Beirats und steht diesen vor. (2) Der Präsident hat das Recht an Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilzunehmen. (3) Der Präsident wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorständen. Diese stellen den Vorstand im Sinne von § 26 BGB dar. (Es können Vorstandsressorts für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising und Marketing, Veranstaltungen und Projekte, Wissenschaftlicher Beirat, juristischer Beirat, Finanzen und Controlling gebildet werden, die von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern übernommen werden.) Für jedes Vorstandsressort können Fachausschüsse oder Fachkommissionen gebildet werden, die das jeweilige Vorstandsmitglied unterstützen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Bei Abstimmungen hat der Vorsitzende bei Stimmengleichheit Stichentscheid. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die unbegrenzte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Präsident, der Vorsitzende,der Schatzmeister und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern kann jedoch Ersatz für in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehende Ausgaben/Anschaffungen gewährt werden. (4) Der Vorstand kann - unberührt seiner eigenen Verantwortlichkeit - für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser ist/diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Geschäftsführung kann von einem Vorstandsmitglied übernommen werden, das dann als geschäftsführendes Vorstandsmitglied nach außen in Erscheinung tritt. Der Vorstand kann eine oder mehrere Geschäftsstellen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einrichten. (5) Vorstandssitzungen finden nach Dringlichkeit und Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder jemand, der von ihm damit beauftragt wird, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
§ 8a Geschäftsführung
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins können ein oder mehrere Geschäftsführer angestellt werden. Die Geschäftsführer haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i. S. des § 30 BGB. (2) Der oder die Geschäftsführer werden auf Vorschlag Vorstands berufen. (3) Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer schließt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand ab.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einmal jährlich einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Er kann diese Aufgabe delegieren. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder oder von einem Landesverband schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per elektronischer Post durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der elektronischen Sendebestätigung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Aufgaben des Vereins, b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, c) Beteiligung an Gesellschaften, d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,00, e) Genehmigung von Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f) Mitgliedsbeiträge, g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins, i) die etwaige Erteilung eines Prüfungsauftrages und die Bestellung eines Abschlussprüfers.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied (außer Fördermitglieder) hat eine Stimme. (6) Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich vorzunehmen, es sei denn, dass mindestens ein Mitglied die schriftliche und geheime Art eines Wahlganges oder einer Abstimmung verlangt. Die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit bleiben hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.
§ 10 Landesverbände und Ortsgruppen
(1) In jedem Bundesland kann ein Landesverband gebildet werden. Dessen Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 verfahren. Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Mitgliederversammlung kann außerdem einen Pressesprecher bestellen. Über eine Geschäftsordnung der Landesverbände entscheiden die Mitglieder des betreffenden Landesverbandes (2) Jeder Landesverband kann Ortsgruppen bilden; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Eine Ortsgruppe muss mindestens drei Mitglieder haben. Die Ortsgruppen stimmen sich mit der Geschäftsstelle des Landesverbandes oder einem anderen Verantwortlichen ab. (3) Die Landesverbände können auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins selbständig agieren. In wichtigen Angelegenheiten stimmen sie sich mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle ab.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat und Juristischer Beirat.
Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand, den Verein und die Mitglieder zu beraten und bei Bedarf zu unterstützen. Sie sollen in für den Verein wichtigen Fragen und Angelegenheiten gehört werden. Die Mitglieder werden durch den Präsidenten berufen. Es können auch Nichtvereinsmitglieder in die Beiräte berufen werden. Den Beiräten steht der Präsident vor.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 - eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen oder zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsfähigkeit oder der Anerkennung der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vereinsvorstände bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. (3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist und die das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung bestimmt über den Begünstigten mit einfacher Mehrheit. Ein möglicher Wegfall der Gemeinnützigkeit ist kein Auflösungsgrund. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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